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Thema:
Reise Markt
Rhein-Neckar-Pfalz

Ort:

Mannheim

Termin:

06.-08.01.12

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AGB von conVIA Reisen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGBs von ConVIA Reisen


Der Reisevertrag:
Mit Ihrer schriftlichen, mündlichen, telefonischen, elektronischen Anmeldung geben Sie ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch ConVIA zustande. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine Bestätigung und Rechnung, für die/den auf dem Anmeldeformular gemeldeten Teilnehmer.

Leistungen:
Die Leistungen ergeben sich aus der Reisebeschreibung und den Programmen von ConVIA Reisen und Ihren bei der Anmeldung angegebenen Sonderwünschen, die von uns in der Anmeldebestätigung gesondert bestätigt wurden.

Zahlungen:
Zahlungen an ConVIA werden nur nach Aushändigung eines Sicherungsschein im Sinne
von § 651 k Abs. 3 BGB angenommen.
Bei Buchung Ihrer Reise werden 20% Anzahlung des Reisepreises an ConVIA Reisen zur Überweisung fällig. Der verbleibende Restbetrag wird nach Aushändigung aller Reiseunterlagen frühestens jedoch 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Sollten Sie sich innerhalb von 4 Wochen vor einem Reisetermin entscheiden, wird der komplette Betrag zur Anweisung erbeten.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens für den Fall verspäteter Zahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Leistungsänderungen:
Änderungen des Reisevertrages durch ConVIA, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ConVia nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, wenn die Änderungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Ihnen kann dabei eine kostenfreie Umbuchung oder der Rücktritt vom Reisevertrag vorgeschlagen werden.
Für Umbuchungen, die auf Ihren Wunsch einvernehmlich vorgenommen werden, wird eine Umbuchungspauschale in Höhe von 30,00 € erhoben. Der Nachweis eines keines oder eines wesentlich geringeren Aufwandes bleibt Ihnen vorbehalten.

Ersatzreisende:
Sie können bis zum Reisebeginn gegenüber ConVIA Reisen verlangen, dass ein Dritter in Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. ConVIA darf dem nur widersprechen, wenn der Dritte nicht den besonderen Reiseerfordernissen genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Sie und der Ersatzreisende haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Gast:
Werden einzelne Leistungen (die im Programmablauf einen Bestandteil darstellen) durch Sie nicht angenommen, wie: Übernachtung, Frühstück, Mittag- oder Abendessen, evtl. Eintrittsgelder oder verspäteter Reiseantritt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückerstattung. ConVIA wird sich bei nicht unerheblichen Teilleistungen jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Es wird darauf hingewiesen, das die Kosten für Transferleistungen: Flug-/Bahn-/Schiffstickets - in der Regel nicht oder nur in geringem Umfang erstattungsfähig sind.
Für Reiseleistungen, die wegen Krankheit oder sonstiger Gründe eine Kündigung vor Reiseantritt oder einen vorzeitigen Abbruch erforderlich machen, besteht die Möglichkeit, eine Reisekostenrücktrittsversicherung, eine Reisekrankenversicherung einschließlich Rücktransport oder eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Entsprechende Versicherungen werden angeboten von unserem Versicherungspartner der Deutschen Europäischen Reiseversicherung – DRV.

Rücktritt und Kündigung des Reiseveranstalters:
ConVIA Reisen wird Sie bis 30 Tage vor Reiseantritt informieren, sollte eine vor Reisebuchung angegebene erforderliche Mindest-Teilnehmerzahl nicht erreicht werden und aus diesem Grund die Reise nicht stattfinden.Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen zugesandt. Geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
Eine Kündigung auf wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Wichtige Gründe können nicht vorhersehbare Ereignisse am Reiseziel darstellen, die Folge höherer Gewalt sind: z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Epidemien. Wir werden versuchen mit Ihnen eine Einigung über Alternativprogramm zu erzielen oder die an ConVIA-Reisen erbrachte Zahlungen voll zurück erstatten.

Rücktritt des Gastes:
Der Reisende kann vom Reisevertrag jederzeit zurücktreten. In diesem Fall verliert ConVia den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ConVia kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ConVia ersparten Aufwendungen sowie dessen, was ConVia durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Wir weisen Sie darauf hin, dass unmittelbar nach Ihrer Buchung für Sie das Hotel und die Beförderungen gebucht werden. Bei einem Rücktritt werden in der Regel nur geringe Beträge durch die Leistungsträger erstattet. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung. Diese wird angeboten von ……

Gewährleistung:
Nicht vertragsgemäße Reiseleistungen, haben Sie gegenüber der ConVIA oder dem zuständigen Reiseleiter vor Ort anzuzeigen. Sie können zunächst Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so können Sie eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, können Sie den Reisevertrag kündigen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für die ConVIA erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

Haftungsbeschränkung:
Die vertragliche Haftung der ConVIA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
                      a.) soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
                      b.) soweit die ConVIA für den Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
                            Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen ConVIA gerichteten Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ConVIA bei Sachschäden bis zu einem Betrag von 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
ConVIA empfiehlt Ihnen wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung. Diese Versicherung können Sie bei …. erwerben.

Mitwirkungspflicht des Reisenden:
Sie als Gast sind verpflichtet evtl. Leistungsstörungen möglichst vor Ort an die Reiseleitung zu melden und alles Zumutbare zu tun, um einer raschen Behebung der Situation beizutragen.

Ausschlussfrist und Verjährung:
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der ConVIA-Reisen, Sylvia Merkel, Sandbühl 7, 78736 Epfendorf geltend machen. Die Schriftform wird dabei empfohlen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn Sie die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnten.
Ihre Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Die Verjährungsfristen können nach den gesetzlichen Vorschriften gehemmt (z.B. für die Dauer der Verhandlungen) werden oder neu beginnen (z.B. bei Anerkenntnis).